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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
LG Essen Noch unbekannt 16.04.2010
U R T E I L
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin hat an die Beklagte bulgarische Tierhäute, frisches Material ohne blaue und rote Einfärbungen zu einem Kaufpreis von 4.084,50 € in der Gewichtsklasse 3/6 kg, von 7.087,00 € in der Gewichtsklasse 6/8 kg und von 12,772,50 € in der Gewichtsklasse 8/12 kg verkauft. Grundlage für das Rechtsgeschäft ist der Official Contract Form (...). Unter anderem ist Folgendes in diesem Vertrag geregelt:
Ziffer 10 (deutsche Übersetzung):
10.1 der Verkäufer trägt das Risiko für die Ware bis sie an Bord bzw. am Annahmeort nach Absatz 1 ist....
Unter Ziffer 1. ist als Prüfungsort der Ware der Ort L. (Bulgarien) vereinbart worden. Ferner wurde als Schiedsgericht E. und Lieferzeit August 2008 vereinbart.
In Ziffer 23. ist Folgendes geregelt:
23.1 Streitfälle aufgrund dieses Vertrages sind, falls möglich, durch nichtöffentlichen Vertrag beizulegen; Falls nicht, kommt es zum Schiedsverfahren nach den international gültigen Vorschriften und unter Beachtung der Schiedsordnung, die an dem zu diesem Zweck in Absatz 1 angegebenen Ort gilt.
23.2. Solange der Streitfall nicht durch das hierin vorgesehene Schiedsverfahren entschieden ist, darf keine der Parteien ein Verfahren vor einem in diesem Vertrag genannten Gericht anstrengen (außer wie nachstehend beschrieben) und dann auch nur, um einen Schiedsspruch geltend zu machen.
24.1 Zum Zweck des Schiedsverfahrens oder anderer Gerichtsverfahren und der Gültigkeit gilt dieser Vertrag als im Land des Schiedsverfahrens ausgefertigt und ist dort zu erfüllen. Somit unterliegt dieser Vertrag, der Schriftwechsel und die Bezugnahme auf das Angebot, die Annahme, der Zahlungsort und der Ort der Berufung diesem Recht.
24.4 Für diesen Vertrag gilt das UN-Kaufrechtsübereinkommen.
Die Klägerin hält den Gerichtsstand E. nach diesem Vertrag für vereinbart bzw. beruft sich darauf, dass die Beklagte ihren Geschäftssitz in E. hat.
Nachdem die Klägerin die Ware in L., Bulgarien, bereitgestellt hatte, untersuchte ein Mitarbeiter der Beklagten, nämlich der Zeuge ..., vor Ort die Ware. Über das Ergebnis dieser Untersuchung streiten sich die Parteien. Jedenfalls hat die Klägerin die Ware in Bulgarien an eine Spedition übergeben, die die Ware letztlich auf Weisung der Beklagten nach Rumänien, A., transportiert hat. Die Beklagte hat den Kaufpreis nicht gezahlt. Mit der Klage macht die Klägerin den Kaufpreis nebst Rechtsverfolgungskosten - diesbezüglich - als Teilklage geltend.
Die Klägerin behauptet, das der Beklagten am 12.09.2008 zur Verfügung gestellte Ware vollumfänglich in Ordnung gewesen sei und von dem Mitarbeiter der Beklagten abgenommen worden sei. Die später, nämlich erst am 22.09.2008 erfolgte Rüge, sei verspätet.
Außerdem behauptet die Klägerin, dass die von ihr gelieferte Wäre auf dem Transport nach ... durch eine mangelhafte Ware ausgetauscht worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.556,50 € nebst Zinsen hieraus seit dem 20.10.2008 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 24,00 € zu zahlen,
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist auf den geschlossenen Vertrag zu Ziffer 23.. Die Beklagte erhebt die Schiedsgerichtseinrede. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Parteien eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen hätten. In Absatz 1 des Vertrages sei ein Schiedsgericht in E. vereinbart. Da bislang ein Schiedsgerichtsverfahren nicht durchgeführt worden sei, sei die Klage unzulässig.
Die Beklagte behauptet, die Warenuntersuchung in L. habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Ware teilweise mangelhaft gewesen sei. Die Klägerin sollte nachbessern, sodann liefern, so dass am Ablieferungsort, ..., die Ware durch den Empfänger untersucht werden könne. Der Endkunde habe die Annahme der Ware verweigert und die Lieferung als mangelhaft gerügt.
Mit den Schriftsätzen vom 30.11.2009 und 13.12.2009 hat die Beklagte ihren Gewinnausfall und Schadensersatzansprüche dargelegt und rechnet mit diesen auf. Auf diesen Sachvortrag der Beklagten wird Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Parteien im Vertrag zu Ziffer 23 keine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen hätten. Vielmehr sei diese Klausel dahin auszulegen, dass zur Beilegung von Streitigkeiten ein Gutachterverfahren vorzuschalten sei, das lediglich auf Prüfung der Ware und auf Feststellung von Mängeln ausgerichtet sei. Eine derartige Prüfung der Ware sei jedoch nicht mehr möglich, da die Ware nicht mehr vorhanden sei.
Eine Berufung der Beklagten auf die Schiedsgerichtsklausel sei zudem rechtsmissbräuchlich. In der vorgerichtlichen Korrespondenz habe die Beklagte sich geweigert, ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen.
Zudem sei, wenn überhaupt im Vertrag eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart worden sei, diese Klausel zu unbestimmt, da weder die Besetzung des Gerichts noch das Verfahren festgelegt sei,
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
In Ziffer 23. des Vertrages haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen. Bei Wertung des Vertragstextes ist diese Schiedsgerichtsklausel ganz allgemein auf alle Streitigkeiten aus dem Vertrag gerichtet. Die Ansicht der Klägerin, dass diese Klausel lediglich eine Gutachterklausel zur Feststellung von Mängeln an der Ware darstelle, kann nicht gefolgt werden. Aus der Ziffer 23. ergibt sich keinerlei Einschränkung. In Ziffer 23. und 24, des Vertrages ist zudem der Rahmen festgelegt, in welcher Weise bei Streitigkeiten die Parteien zu verfahren haben. Danach haben die Parteien außergerichtlich zunächst den Versuch zu unternehmen, sich über den Streitfall zu einigen. Sollte dieses scheitern, ist eben das Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen und zwar nach der Festlegung in Ziffer 1. des Vertrages in der Stadt Essen. Die Klausel ist auch bestimmt genug. Soweit die Anzahl der Schiedsrichter bzw. die Bestellung der Schiedsrichter sowie andere Urnstände nicht vereinbart worden sind, steht dieses der Wirksamkeit der Vereinbarung eines Schiedsgerichtes nicht entgegen. Aus Ziffer 24. des Vertrages ergibt sich, dass diesbezüglich zwischen den Parteien deutsches Recht gilt. Insofern können die Parteien auf die Regelungen der ZPO §§1034 ff. und §§ 1062 ZPO ff. Bezug nehmen. Auch das Formerfordernis ist erfüllt, da der Vertrag zwischen den Parteien schriftlich geschlossen worden ist.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich auf die Schiedsgerichtsvereinbarung beruft. Bei Durchsicht der außergerichtlichen Korrespondenz bzw. den Schriftsätzen ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt auf die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens verzichtet, bzw. ein solches abgelehnt hat. Insbesondere ergibt sich nicht aus dem Schreiben vom 09.10.2008 der Beklagten, dass für die Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens Bedingungen gestellt worden sind. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergibt sich lediglich, dass die Parteien über längere Zeit versucht haben, durch eine Einigung den Streitfall zu beenden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO.
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